RECHTSGRUNDLAGEN DER BAUSTOFFÜBERWACHUNG
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Baustoffüberwachungsvereines Transportbeton - Mörtel Mitte e. V. (BÜV Mitte). Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefon: 06321 852-0 oder E-Mail: info(at)buev-mitte.de.
Der Baustoffüberwachungsverein Transportbeton - Mörtel Mitte e. V. (BÜV Mitte) ist in zwei Bereichen tätig:
- Bauaufsichtlich geforderte Fremdüberwachung und Zertifizierung von Bauprodukten,
- freiwillige Fremdüberwachung.
Rechtsgrundlage für die bauaufsichtlich geforderte Fremdüberwachung und Zertifizierung ist die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und in ihrer Folge erlassene Verordnungen.
Die freiwillige Fremdüberwachung, deren Einzelheiten durch privatrechtliche Verträge geregelt werden, wird für eine Reihe von Mörtelprodukten – insbesondere Putz- und Estrichmörtel – sowie einzelne Produkte aus der Produktgruppe Transportbeton durchgeführt.
Nationales Überwachungsrecht
Grundsätzliches zum Übereinstimmungsnachweis für Bauprodukte
Das Überwachungsrecht unterscheidet zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegebenen Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten Technischen Regeln oder weichen nur geringfügig von diesen ab.
Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten Technischen Regeln abweichen oder für die es keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik (wie zum Beispiel DIN-Normen) gibt.
Sonstige Bauprodukte im Sinne der Bauordnung sind Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A Teil 1 enthalten sind (zum Beispiel Anhydritestrich, Putzmörtel).
Übereinstimmungsnachweis für bauaufsichtlich geregelte Bauprodukte
Bauaufsichtliche Regelungen
Allgemein gilt, dass Bauprodukte aus bauaufsichtlicher Sicht immer dann verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Die Verwendbarkeit ergibt sich
- für geregelte Bauprodukte durch Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln;
- für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen, siehe Bild 1.
Bild 1: Übereinstimmungszeichen
Die Bauregelliste wird zentral für alle Bundesländer vom DIBt im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder geführt und veröffentlicht. In der Bauregelliste A Teil 1 sind für das jeweilige Bauprodukt die technischen Regeln, die durch das Produkt einzuhalten sind, sowie die jeweils erforderliche Art des Übereinstimmungsnachweises angegeben. Außerdem ist festgelegt, welcher Verwendbarkeitsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) bei wesentlichen Abweichungen des Produktes von der technischen Regel geführt werden muss. Folgende Arten des Nachweises werden unterschieden:
- Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH);
- Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP);
- Übereinstimmungserklärung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
Sind in den technischen Regeln Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungsprüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durchzuführen.
Der Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte ist in allen Fällen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Die Anerkennung von PÜZ-Stellen wird – bezogen auf einzelne Produkte der Bauregelliste – durch das DIBt in Berlin ausgesprochen. Maßgebend für die Anerkennung sind die „Auflagen und Hinweise für die Tätigkeit von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen, Fassung Juni 1996, aufgestellt von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU).
Übereinstimmungsnachweis für sonstige Bauprodukte
Die Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Verbandszeichen des BÜV Mitte weist das Produkt als überwacht durch eine unabhängige Stelle (in diesem Falle die Überwachungsgemeinschaft BÜV Mitte) aus. Das bedeutet, dass der BÜV Mitte in die Qualitätssicherungssysteme des Werkes eingebunden ist und sich von der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den angegebenen technischen Regeln überzeugt hat.
Ein derartiger Qualitätsnachweis ist nicht nur bei geregelten Bauprodukten von Bedeutung, bei denen die Fremdüberwachung bauaufsichtlich vorgeschrieben ist, sondern auch und gerade bei sonstigen Bauprodukten (zum Beispiel Anhydritestrich und Putzmörtel).
So kann der Hersteller die Qualität seiner nicht überwachungspflichtigen Produkte durch den BÜV Mitte bestätigen lassen und dies unter Verwendung des Verbandszeichens auch werblich nutzen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass den Mitgliedern des BÜV Mitte die Nutzung des Verbandszeichens auch außerhalb von Sortenverzeichnis und Lieferschein freigestellt ist. Somit ist es möglich, Firmenprospekte oder ähnliche Unterlagen mit dem Verbandszeichen zu versehen, um damit nach außen zu signalisieren, dass
- die allgemeinen Grundsätze der Gütesicherung von Bauprodukten eingehalten sind;
- der BÜV Mitte in die Qualitätssicherungssysteme des Werkes eingebunden ist;
- der BÜV Mitte sich von der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den technischen Regeln überzeugt hat.
Das Ü-Zeichen darf in diesen Fällen nicht angewendet werden.
Europäisches Überwachungsrecht
Konformitätsnachweis für Bauprodukte nach europäischen Regeln
Bauprodukte, die aufgrund des Bauproduktengesetzes (BauPG) beziehungsweise der EG-Richtlinie 89/106/EWG „Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte“ in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, sind in der Bauregelliste B aufgeführt. Die Bauregelliste wird zentral für alle Bundesländer vom DIBt in Berlin geführt und in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
In der Bauregelliste B ist beispielsweise Mörtel nach DIN EN 998-2 als ein Bauprodukt nach einer harmonisierten europäischen Norm enthalten.
Ist die Verwendbarkeit europäisch geregelter Bauprodukte nachgewiesen und unterliegen sie einer Fremdüberwachung nach den maßgebenden Normen, muss die EG-Kennzeichnung angebracht werden, deren Hauptbestandteil das CE-Symbol ist, siehe Bild 2.
Bild 2: CE-Symbol
Anerkennung als Notified Body
Mit der vollständigen Umsetzung der EG-Richtlinie für Bauprodukte werden sich neben den Veränderungen im Fremdüberwachungsverfahren auch die Anerkennungsverfahren für die Fremdüberwacher (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen oder kurz PÜZ-Stellen) ändern.
PÜZ-Stellen, die die Fremdüberwachung nach harmonisierten europäischen Normen durchführen, mussten eine gesonderte Anerkennung als Notified Body für das jeweilige Bauprodukt beim DIBt erwirken. Entsprechende Anträge konnten jedoch erst gestellt werden, nachdem die Mandate für die jeweiligen Bauprodukte öffentlich bekannt gemacht wurden.
Das Mandat des BÜV Mitte für den in dieser Beziehung wichtigen Mauermörtel gehört dazu.
Der BÜV Mitte hat die entsprechende Anerkennung und kann demnach für seine Mitglieder auch nach den europäischen Regeln tätig sein.